Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, können nach Rechtskraft einer beantragten Ehescheidung den Ausgleich des etwaig entstandenen Zugewinns verlangen. Dieser wird berechnet durch die Feststellung der Vermögenssteigerung zwischen Anfangsvermögen bei Heirat und dem Endvermögen. Dem Anfangsvermögen hinzugerechnet werden Erwerbe aus Erbschaften sowie aus Schenkungen. Der wesentliche Stichtag zur Berechnung des Endvermögens fällt auf den Zugang des Scheidungsantrags bei dem anderen Ehegatten.
Ausgleich ohne Scheidung
Möglich ist auch ein vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns bei Nichtvorliegen eines Scheidungsverfahrens, wenn die Voraussetzungen des § 1385 BGB vorliegen. Dies ist unter anderem der Fall, wenn die Ehegatten mindestens seit drei Jahren getrennt leben. Ein zugewinnausgleichsberechtigter Ehegatte kann einen Antrag auf vorzeitigen Zugewinnausgleich und die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft im Rahmen eines Stufenantrags stellen. In diesem Fall kann er Auskunft über das Vermögen des anderen Ehegatten zur Berechnung des Zugewinns und bei vorliegender Ausgleichsberechtigung auch die Zahlung verlangen. Liegen ihm schon die Auskünfte über das Vermögen des anderen vor, besteht auch die Möglichkeit, einen reinen Zahlungsantrag zu stellen. In einer dritten Variante kann er sich auf den Antrag beschränken, der sich nur auf die Beendigung der Zugewinngemeinschaft bezieht. Stichtag zur Berechnung des Endvermögens ist in diesem Fall die Rechtshängigkeit dieses Antrags. Alle nach dem Stichtag des Endvermögens erfolgten Vermögensmehrungen fallen somit nicht mehr unter den gesetzlichen Zugewinnausgleich. Somit können sich auch Ehegatten, die grundsätzlich nicht zugewinnausgleichsberechtigt sind, im Antrag ausschließlich auf die Aufhebung der Zugewinngemeinschaft beschränken, um wirtschaftliche Handlungsfreiheit für die Zukunft zu erlangen ohne dass Ausgleichungspflichten entstehen.
Beratung durch den Fachanwalt
Je nach Fallkonstellation kann sich auch der aller Wahrscheinlichkeit nach ausgleichsberechtigte Ehegatte etwaige Ausgleichsansprüche sichern und der Gefahr der unter Umständen vom anderen Ehegatten beabsichtigten illoyalen Vermögensverschiebung begegnen. Haben die Ehegatten in einem Ehevertrag den Zugewinnausgleich ausgeschlossen, ist der Verzicht auf den vorzeitigen Zugewinnausgleich hiervon umfasst und scheidet aus. Gleiches gilt für modifizierte Zugewinnausgleichsvereinbarungen, in welchen güterrechtliche Auseinandersetzungen auf den Fall der Auflösung der Ehe durch Tod beschränkt und zu Lebzeiten ausgeschlossen werden. Auch in diesen Fällen beinhaltet eine solche Vereinbarung bereits den Verzicht auf den vorzeitigen Ausgleich. Wird die Lösung vom gesetzlichen Güterstand gewünscht, ohne dass die Ehescheidung beantragt wurde, sollte über den vorzeitigen Zugewinnausgleich nachgedacht werden. Hierbei ist die Beratung von spezialisierten Fachanwälten für Familienrecht zu empfehlen.
Elke Elisabeth Bietmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht und Fachanwältin für Familienrecht Bietmann Rechtsanwälte Steuerberater PartmbB
Köln