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Abschied von der Einzelpraxis
Vor- und Nachteile neuer ärztlicher Praxisformen: Wirtschaftliche Risiken, Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall, Entscheidungsfreiheit und mehr.
Abschied von der Einzelpraxis
Abschied von der Einzelpraxis
Foto: Alexander Limbach/stock.adobe.com

Nach Erhalt der Approbation stellt sich Ärzten regelmäßig die Frage: abhängige Beschäftigung oder Selbständigkeit? Im Falle einer Niederlassung kommen für (Zahn-)Ärzte folgende Praxisformen in Betracht: Einzelpraxis, Berufsausübungsgemeinschaft (BAG), Praxisgemeinschaft (PG) und Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ). Jede dieser Praxisformen hat ihre Vor- und Nachteile.

Einzelpraxis

Die zahlenmäßig noch immer stärkste Praxisform der Einzelpraxis hat nach der Statistik der Kassenärztlichen Bundesvereinigung in nahezu allen Fachgebieten einen hohen Rückgang zu verzeichnen. Dies überrascht nicht, da doch der Hauptvorteil Unabhängigkeit von zahlreichen Nachteilen, wie wirtschaftlichen Risiken und schwieriger Vertretung im Urlaubs- und Krankheitsfall, überwogen wird.

BAG

In der früher als Gemeinschaftspraxis bezeichneten BAG üben mehrere Ärzte die ärztliche Tätigkeit gemeinsam aus. BAGs werden regelmäßig in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts geführt; obgleich auch eine Partnerschaftsgesellschaft oder - je nach Bundesland - auch eine Ärzte-GmbH möglich wäre. Der Behandlungsvertrag wird mit der BAG abgeschlossen. Die Behandlung des Patienten ist durch jeden Gesellschafter möglich, sodass auch die gegenseitige Vertretung unproblematisch ist. Nachteilig ist die eingeschränkte Entscheidungsfreiheit des einzelnen Gesellschafters sowie die gesamtschuldnerische Außenhaftung beispielsweise bei einem Behandlungsfehlervorwurf.

PG

Die PG zeichnet sich durch die gemeinsame Nutzung von unter anderem Praxisräumen, Einrichtung, Apparaten und Personal aus - sogenannte Organisations-, Apparate- oder Laborgemeinschaften. Für die Rechtsform der PG gelten die Ausführungen zur BAG entsprechend. Eine PG kann zwischen Ärzten und BAGs geschlossen werden. Der Behandlungsvertrag kommt mit der jeweiligen Praxis zustande, sodass jede Praxis ihren eigenen Patientenstamm hat und getrennte Patientenkarteien führen muss. Die Gesellschafter der PG haften für die in ihrer Praxis entstandenen Verbindlichkeiten sowie für solche, die sich aus dem gemeinsamen Zweck der PG ergeben. Zu beachten ist das Risiko einer sogenannten Rechtsscheinhaftung, wenn der Rechtsverkehr aufgrund des Auftritts der PG davon ausgehen darf, dass eine BAG vorliegt.

MVZ

MVZ sind Einrichtungen, in denen mehrere ambulant tätige Ärzte kooperativ unter einem Dach zusammenarbeiten. Bei MVZ ist zwischen MVZ-Gründer, MVZ-Trägergesellschaft sowie angestellten Ärzten und/oder Vertragsärzten zu differenzieren. Gründer eines MVZ können zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassene Ärzte oder Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen sowie gemeinnützige Träger sein. Als Trägergesellschaft zulässig sind: Personengesellschaft, eingetragene Genossenschaft, GmbH oder öffentlich-rechtliche Rechtsform.

Rat von Experten einholen

Für alle Praxisformen gilt, dass die Vertragsgestaltung wesentlich für die Praxisgründung und -ausübung, aber auch für eine etwaige (gesellschafts-)rechtliche Auseinandersetzung ist. Daher sollte man sich vorab an Experten aus den Fachgebieten Medizinrecht und Gesellschaftsrecht wenden.

Stephanie Spormann
Rechtsanwältin
Abteilung Medizinrecht
Bietmann Rechtsanwälte
Steuerberater PartmbB, Köln