Bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ohne Testament oder Erbvertrag wird häufig übersehen: Im Todesfall sind nur die gesetzlichen Erben bedacht. Hierzu gehören Abkömmlinge, getrennt lebende Ehegatten oder in letzter Rangordnung Großeltern des Verstorbenen, Tanten, Onkel oder Cousins. Der Lebenspartner jedoch geht leer aus. Für ihn besteht weder ein gesetzliches Erbrecht noch ein Pflichtteilsanspruch. Ist das nicht gewollt, hilft die Verfassung eines Testamentes. Dabei scheidet die Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes aus, da dies nur Eheleuten vorbehalten ist. Möglich sind unabhängige Einzeltestamente, in denen der Umfang der Erbenstellung oder etwaiger Vermächtnisse individuell geregelt werden können.
Einzeltestament oder Erbvertrag
Im Fall der Einsetzung als Erbe kann dem Lebensgefährten auch ein Mitspracherecht bei der Gestaltung der Trauerfeierlichkeiten und Bestattung eingeräumt werden. Vorteil der Verfügung von Einzeltestamenten ist die Möglichkeit der jederzeitigen Abänderung des Testamentes im Falle einer Trennung. Eine weitere Möglichkeit der erbrechtlichen Gestaltung bildet der Abschluss eines Erbvertrages. Im Rahmen dieser notariell zu beurkundenden gemeinsamen Verfügung kann das Erbrecht für den anderen statuiert werden. Er könnte als Alleinerbe eingesetzt oder mit bestimmten Anteilen oder Vermächtnissen neben weiteren Angehörigen, zum Beispiel Kindern aus erster Ehe, oder Dritten bedacht werden. Da es sich um eine vertragliche Regelung handelt, ist diese im Vergleich zum Einzeltestament bindend. Somit kann der Erbvertrag für die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht ohne weiteres einseitig geändert werden.
Beratung durch den Fachanwalt
Möglich ist die Einräumung eines Rücktrittsvorbehalts im Erbvertrag für die jeweiligen Vertragspartner, zum Beispiel für den Fall der Trennung. Beantwortet werden sollte auch die Frage, ob die Wirkung des Vertrages im Falle einer Heirat entfallen beziehungsweise bei Beantragung der Scheidung oder Auflösung einer etwaigen Ehe die Unwirksamkeit des Erbvertrages eintreten soll. Wird dies nicht ausdrücklich vereinbart, könnte der vor der Eheschließung geschlossene Erbvertrag nach der Ehescheidung weitergelten. Zu beachten ist, dass die Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften in die ungünstigste Steuerklasse III fallen und zudem über geringe Steuerfreibeträge verfügen. Eine Beratung durch Fachanwälte für Erbrecht wird dringend empfohlen - auf Grund der Formvorschriften von Testamenten und Erbverträgen sowie um in den letztwilligen Verfügungen das Gewünschte auch rechtssicher zu gestalten.
Elke Elisabeth Bietmann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Erbrecht und
Fachanwältin für Familienrecht
Bietmann Rechtsanwälte
Steuerberater PartmbB, Köln