Wer erhebliche Werte schenkt oder beschenkt wird, haftet auf Schenkungssteuer. Die Schenkung ist eine vermögensmäßige Bereicherung ohne Gegenleistung. Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz ordnet für den seltenen Fall der Bildung einer Gütergemeinschaft an, dass die Bereicherung, die ein Ehegatte oder Lebenspartner hierdurch erfährt, eine besteuerbare Schenkung ist. Finden also „Vermögend“ und „weniger Vermögend“ zusammen und bilden eine Gütergemeinschaft, ist das anzuzeigen und ruft das Finanzamt auf den Plan. Regelfall ist aber die gesetzliche Zugewinngemeinschaft, die vorliegt, wenn von den Ehegatten kein anderer Güterstand vereinbart ist. Endet die Ehe, ist der vermögensmäßige Zugewinn während der Ehe zwischen den Eheleuten auszugleichen. Das kann fatale Folgen haben: Wenn ein Ehegatte vermögend ist und zum Beispiel ein prosperierendes Unternehmen oder Immobilien besitzt und der andere Ehegatte keinen nennenswerten Vermögenszuwachs in der Ehe erzielt hat. Dann ist die Wertsteigerung des Unternehmens oder der Immobilien während der Ehe auszugleichen, was oft die liquiden finanziellen Mittel übersteigt, weil das Kapital im Unternehmen oder den Immobilien steckt. In solchen Fällen bot sich vor oder mit Eheschließung ein Ehevertrag an, in dem der Zugewinnausgleich ausgeschlossen oder der Zugewinn pauschal abgegolten wurde. Im letzten Fall meldeten sich bei Scheidung die Finanzämter und setzten Schenkungssteuer für die pauschale Zahlung fest. Einen Ausweg bietet jetzt der Bundesfinanzhof für den Fall einer sogenannten Bedarfsabfindung - ein individuell vereinbarter Ausgleich, der die Rechtsfolgen der Eheschließung individuell im Rahmen eines „Gesamtpakets“ regelt.
Ausweg Bedarfsabfindung
Gemeint ist damit eine umfassende vertragliche Auseinandersetzung, auf deren Grundlage eine Abfindung zur Abgeltung verschiedener Ansprüche zu zahlen ist. In diesem Fall fehlt es schon am Schenkungswillen des Zahlungspflichtigen, so dass keine Bereicherung und damit auch keine besteuerbare Schenkung anzunehmen ist. Die Abfindung kann in Geld oder in der Übertragung von Vermögenswerten bestehen. Eine Schenkung kommt dann wieder in Betracht, wenn aus Anlass der Trennung oder Scheidung der Miteigentumsanteil am gemeinsamen Familienheim übertragen wird. Wer sich so das Wohlwollen des Ex-Partners erkaufen oder nur die Brücken hinter sich abbrechen will, wird möglicherweise durch die Steuerbescheide übel überrascht. Da sowohl Schenker als auch Beschenkter für die Schenkungssteuer haften, dürfte das erkaufte Wohlwollen nicht von Dauer sein. Kompetenter Rechtsbeistand ist also in jedem Fall ratsam.
Andreas Müller-Stein
Rechtsanwälte Müller-Stein Fachanwalt für Insolvenzrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
www.mueller-stein.de