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Missglückte Weihnachtsgeschenke
Wann ist ein Umtausch überhaupt möglich und was ist dabei zu beachten
Missglückte Weihnachtsgeschenke
Missglückte Weihnachtsgeschenke
Viele Beschenkte bringen nach dem Fest unliebsame Präsente zurück ins Geschäft. Foto: Maurizio Gambarini/dpa

Mit Bedacht und Liebe ausgesucht- und doch passiert es nicht selten, dass ein Weihnachtspräsent dem oder der Beschenkten nicht gefällt. Was gilt für Umtausch oder Reklamation für geschlossene Kaufverträge?

Neue Gewährleistungsrechte

Seit Anfang dieses Jahres gelten neue Gewährleistungsrechte. Eine wichtige Änderung: Die Beweislastumkehr wird verlängert, erklärt die Verbraucherzentrale NRW. Für die gesetzliche Vermutung, dass ein Mangel der Kaufsache bereits beim Kauf vorlag, gilt eine Frist von einem Jahr. Außerdem wurde der ,,Verbrauchervertrag über digitale Produkte" eingeführt. Erfasst hiervon sind zum Beispiel Musik- und Videodateien, E-Books, Apps, Spiele und sonstige Software, soziale Netzwerke, Cloud-Anwendungen und Cloud-Speicherdienste, Musik-CDs oder DVDs. Erstmals wurden für diese Produkte eigene Gewährleistungsrechte festgelegt. Neu ist auch, dass Aktualisierungen - also funktionserhaltende Updates und Sicherheitsupdates - vom Unternehmen bereitzustellen sind, damit die digitalen Produkte, wie vertraglich festgelegt, nutzbar bleiben. Zudem müssen Verbraucher über diese Aktualisierungen informiert werden.

Ist ein Umtausch immer möglich?

Nicht unbedingt. Ist die Ware in einem einwandfreien Zustand, haben Verbraucherinnen und Verbraucher im stationären Handel keinen rechtlichen Anspruch auf Umtausch. Der Umtausch einwandfreier Weihnachtsgeschenke ist ein Entgegenkommen des Einzelhandels. ,,Viele Händlerinnen und Händler zeigen sich jedoch besonders in der Weihnachtszeit sehr kulant", sagt Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland - HDE in Berlin.

Was brauche ich für den Umtausch?

Sinnvoll ist laut Schröder in jedem Fall, einen Kaufnachweis wie den Kassenbon vorzuzeigen. So kann ein Händler nachvollziehen, dass die Ware auch in seinem Geschäft gekauft wurde. Mitunter muss die Ware originalverpackt und gegebenenfalls versiegelt zurückgegeben werden. Wichtig: Manche Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen. Nach HDE-Angaben betrifft dies zumeist verderbliche oder preisreduzierte Waren. Eine Rückgabe beispielsweise von Dessous, Bademoden, oder Zahnbürsten entfällt aus hygienischen Gründen. Auch ein Umtausch von Maßanfertigungen kann ausgeschlossen sein.

Was gilt beim Onlineshopping?

Nein, hier gelten etwas andere Regeln: Beim Onlinehandel gilt in der Regel ein Widerrufsrecht von 14 Tagen. Innerhalb dieser Frist können Kunden Sachen oft zurückschicken, die sie bei professionellen Onlineshops geordert haben. ,,Viele Onlinehändler sind zur Weihnachtszeit sehr kulant und verlängern die Widerrufsfrist", sagt Eva Behling vom Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland (bevh). Auch vom Widerruf sind bestimmte Waren ausgeschlossen. Das sind beispielsweise  extra für Kunden angefertigte Produkte wie maßsgeschneiderte Kleidungsstücke.

Und wenn das Geschenk defekt ist?

Für Waren gilt ein zweijähriges Gewährleistungsrecht. In dieser Zeit haben Kundinnen und Kunden bei Mängeln Anspruch auf Ersatz. ,,Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Übergabe der Ware, also entweder direkt im Laden vor Ort oder bei Lieferung eines online bestellten Produktes", erläutert Schröder. Stellen Verbraucherinnen und Verbraucher einen Mangel fest, sollten sie ihn schnellstmöglich geltend machen und den Händler kontaktieren. Der Händler oder die Händlerin hat dann die Möglichkeit der Nacherfüllung - also Reparatur oder Lieferung von neuer Ware.

Kostet die Reparatur Geld?

Nein, bei einer Reparatur gilt: Seinen Kunden kann der Händler keine Kosten auferlegen. Muss er ein fehlerhaftes Produkt nachbessern, ist er auch nicht berechtigt, fürs Einschicken an den Hersteller vom Kunden Geld zu verlangen.